7 Wissenschaftliche Integrität

swissuniversities und Co

Akademien der Wissenschaften Schweiz (2021): Kodex für Wissenschaftliche Integrität. go.akademien-schweiz.ch/integrity. http://doi.org/10.5281/zenodo.4707584.

PDF: Kodex für Wissenschaftliche Integrität

Zusammenfassung von ChatGPT

ChatGPT beschreibt wissenschaftliche Integrität wie folgt[1]:

«Wissenschaftliche Integrität bezieht sich auf die ethischen Grundsätze, die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei ihrer Arbeit befolgen sollten. Es geht darum, dass Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ihre Forschung auf eine transparente, verantwortungsbewusste und objektive Weise durchführen, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wissenschaft zu erhalten.

Die wissenschaftliche Integrität umfasst eine Vielzahl von Prinzipien, wie beispielsweise:

  1. Ehrlichkeit: Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sollten offen, ehrlich und transparent über ihre Forschungsergebnisse und Daten berichten.
  2. Genauigkeit: Die Daten, die in der Forschung gesammelt und analysiert werden, sollten genau sein und auf verlässlichen Methoden und Techniken basieren.
  3. Objektivität: Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sollten ihre Forschungsergebnisse ohne Vorurteile oder politische Agenda präsentieren.
  4. Verantwortung: Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sollten die Auswirkungen ihrer Forschung auf die Gesellschaft berücksichtigen und verantwortungsbewusst handeln.
  5. Vertraulichkeit: Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sollten vertrauliche Informationen schützen und keine Daten oder Ergebnisse manipulieren oder fälschen.

Die Einhaltung dieser Grundsätze ist entscheidend, um die Glaubwürdigkeit und den Wert der wissenschaftlichen Forschung zu wahren und sicherzustellen, dass die Ergebnisse korrekt interpretiert und angewendet werden können.»

ÖAWI

Die Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität (ÖAWI) stellt folgende Dokumente zur Verfügung:

Auszug aus den Richtlinien:

§1 Wissenschaftliche Integrität

(1) Wissenschaftliche Forschung ist auf die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis verpflichtete Arbeit mit dem Ziel des Erkenntnisgewinns. Alle in der Forschung tätigen Personen sind zu wissenschaftlicher Integrität verpflichtet. Zur wissenschaftlichen Integrität gehört insbesondere eine transparente und aufrichtige Kommunikation mit anderen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie zwischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Auftraggeberinnen bzw. Auftraggebern von Forschungsprojekten, eine hohe Verlässlichkeit bei der Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben, unparteiliches Urteil und innere Unabhängigkeit, die Bereitschaft, sich fachlicher Kritik zu stellen und ihr argumentativ zu begegnen sowie der verantwortungsbewusste und faire Umgang insbesondere mit Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern. Zur wissenschaftlichen Integrität gehört auch die aufrichtige, verständliche und transparente, der Komplexität wissenschaftlicher Forschung gerecht werdende Kommunikation mit der allgemeinen Öffentlichkeit.

(2) Alle in der Forschung tätigen Personen haben die in ihrem wissenschaftlichen Tätigkeitsfeld maßgeblichen Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis zu beachten, etwaige Zweifel über die maßgeblichen Standards eigenverantwortlich abzuklären, wissenschaftliches Fehlverhalten zu unterlassen und erkanntes Fehlverhalten umgehend zu korrigieren.

(3) Die Trägerorganisationen wissenschaftlicher Forschung und die einzelnen Organisationseinheiten, in denen geforscht wird (z.B. universitäre oder außeruniversitäre Abteilungen und Institute, Arbeitsgruppen, Zentren), stellen sicher, dass die Vermittlung der Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis dauerhaft gewährleistet ist; hierbei ist die Aufmerksamkeit auch auf die Gefahr wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu lenken. Die Leitungsverantwortlichen der Trägerorganisation und der jeweiligen Organisationseinheit gewährleisten durch geeignete und angemessene Organisationsmaßnahmen, dass die Zuständigkeiten für die Vermittlung und Durchsetzung der Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis einschließlich der Klärung von Zweifeln eindeutig festgeschrieben, kommuniziert und danach tatsächlich wahrgenommen werden; dazu gehört auch die klare Zuordnung von Aufsichtspflichten. Die Leitungsverantwortlichen stellen sicher, dass eine Infrastruktur besteht, die die Beachtung der Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis ermöglicht; das gilt insbesondere für die Aufbewahrung von Daten, Präparaten oder sonstigen der Forschung dienenden oder ihr entstammenden Gegenstände und Materialien. Die Leitungsverantwortlichen müssen sicherstellen, dass die Kontaktdaten der Personen und Gremien, die an der jeweiligen Forschungseinrichtung mit der Durchsetzung der Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis sowie der Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens betraut sind, bekannt und jederzeit leicht auffindbar sind.

(4) Wer ein Forschungsvorhaben, insbesondere ein Vorhaben im Rahmen eines Diplom-, Master- oder Doktoratsstudiums betreut, gewährleistet, dass die Forschenden über die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis unterrichtet werden; dabei ist für ein Forschungsumfeld zu sorgen, welches es insbesondere Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern ermöglicht, die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis einzuhalten.
Die Betreuung eines Forschungsvorhabens, namentlich im Rahmen eines Doktoratsstudiums, entbindet die Forscherinnen und Forscher nicht von der Pflicht, sich regelmäßig darüber zu informieren, wie die betreffende Fachdisziplin sowie die betreffende wissenschaftliche Einrichtung die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis versteht. Stellungnahmen internationaler oder nationaler Stellen zu den Standards Guter Wis- senschaftlicher Praxis, z.B. der relevanten wissenschaftlichen Fachgesellschaften, sind im Sinne einer Auslegungshilfe zu berücksichtigen. Den Anforderungen multi-, inter- und transdisziplinären wissenschaftlichen Arbeitens ist bei der Handhabung der Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis Rechnung zu tragen.

(5) Fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass Forscherinnen und Forscher die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis missachten, darf die Betreuerin oder der Betreuer des Forschungsvorhabens darauf vertrauen, dass das Forschungsvorhaben im Einklang mit den Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis durchgeführt wird (Vertrauensgrundsatz).


  1. Prompt: Was ist wissenschaftliche Integrität? (20. Februar 2023)

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